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Allgemeine Verhaltensempfehlungen

Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

 

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Maskenpflicht

(1) In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht). Die Maskenpflicht gilt nicht

  1. innerhalb privater Räumlichkeiten,

  2. am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören,

  3. für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen,

  4. bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt,

  5. für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist,

  6. aus sonstigen zwingenden Gründen.

  7. (2) Unter freiem Himmel besteht Maskenpflicht bei Veranstaltungen nach § 4. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend.

    (3) Von der Maskenpflicht sind befreit:

  8. Kinder bis zum sechsten Geburtstag;

  9. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.

  10. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.

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Geimpft oder genesen (2G)

(1) Im Hinblick auf geschlossene Räume darf der Zugang zu

  1.  der Gastronomie, dem Beherbergungswesen,

  2. Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,

vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind.

(2) § 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. In der Gastronomie, in der Beherbergung und bei Dienstleistungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 anstelle der Testnachweise nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 an jedem Arbeitstag ein Testnachweis nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 oder 3 erfolgen.

(3) Abweichend von Abs. 1 können zugelassen werden:

  1. Personen im Rahmen der Durchführung von Prüfungen sowie für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte bei Vorlage eines Testnachweises nach § 4 Abs. 6 Nr. 1,

  2. minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 2 in der Gastronomie sowie im Beherbergungswesen,

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Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:

  1. Gastronomische Angebote dürfen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nicht zur Verfügung gestellt werden (Sperrstunde).

  2. Die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken ist stets zulässig.

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Speisen und Getränke werden nur an Hotelgäste abgegeben und nur im Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr bitte hierbei die ausgelegten Regeln beachten.

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